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Satzung

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Das
Deutsche Rote Kreuz
Kreisverband Brandenburg an der Havel e.V.


gibt sich die nachfolgende Satzung,
die in der Kreisversammlung vom 17.06.2013 beschlossen wurde.
Präambel

Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Selbstverständnis
§ 2 Aufgaben
§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

Zweiter Abschnitt:
Verbandliche Ordnung

§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes
§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten
§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine
§ 8 Territorialitätsprinzip
§ 9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
§ 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land

 

Dritter Abschnitt:
Mitgliedschaft

§ 11 Mitglieder
§ 12 Ortsvereine
§ 13 Satzung der Ortsvereine
§ 14 Ehrenmitglieder
§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 17 Ende der Mitgliedschaft

Vierter Abschnitt:
Organisation

§ 18 Organe
§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung
§ 20 Aufgaben der Kreisversammlung
§ 21 Durchführung der Kreisversammlung
§ 22 Präsidium
§ 23 Aufgaben des Präsidiums
§ 24 Der Präsident
§ 25 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 26 Kreisgeschäftsführer
§ 27 Aufgaben des Vorstandes
§ 28 Kreisgeschäftsstelle
§ 29 Fach- und Sonderausschüsse
§ 30 Der Konventionsbeauftragte
§ 31 Der Rotkreuz-Beauftragte für Katastrophenfälle

Fünfter Abschnitt:
Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 32 Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 33 Arbeitskreise

Sechster Abschnitt:
Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§ 34 Wirtschaftsführung
§ 35 Gemeinnützigkeit

Siebter Abschnitt:
Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

 

§ 36 Ordnungsmaßnahmen
§ 37 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
§ 38 Schiedsgericht

Achter Abschnitt:
Schlussbestimmungen

§ 39 Auflösung
§ 40 Teilunwirksamkeit
§ 41 Inkrafttreten

Präambel

(1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreu-zes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.
Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesell-schaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewe-gung.

(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der In-ternationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein uni-versales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe be-dürfen, zu wecken und zu festigen.

(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Ge-sellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völker-rechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiter-entwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Interna-tionalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einver-nehmlich zusammenarbeitet.

(4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internatio-nale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offiziel-le Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesonde-re in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.

(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre hu-manitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalb-mondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.
Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner sat-zungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Ge-sundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.
Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.

(6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbei-ten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbau-enden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.

(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirt-schaftsführung.

Vorbemerkung:

Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.

Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Ver-einigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehö-rigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

- Menschlichkeit
- Unparteilichkeit
- Neutralität
- Unabhängigkeit
- Freiwilligkeit
- Einheit
- Universalität.

Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisver-band Brandenburg an der Havel e. V. sowie deren Mitglieder verbindlich.
Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationa-len Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. Der Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privat-rechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der Stadt Brandenburg an der Havel, Amt Ziesar, Amt Kloster-Lehnin, Amt Wusterwitz, Amt Emster-Havel und die Gemeinden Milow und Nennhausen.

(4) Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuz Landesverbandes Brandenburg e. V. nimmt der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbandes und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Be-nachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendver-band des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungs-arbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugend-rotkreuz des Kreisverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Kreisverband.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkei-ten (§ 34) folgende Aufgaben.

Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen,
Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,
Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,
Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände,
Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender,
Suchdienst und Familienzusammenführung,
Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Bergrettung, Wasserret-tung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungs-schwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe.

(2) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalb-mond-Bewegung,
die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Ein-satzes von Lazarettschiffen,
die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
die Vermittlung von Familienschriftwechseln.

(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung die-ser Aufgaben Spenden.

§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in der Stadt Brandenburg an der Havel. Der Verein führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V." Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwen-dung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationa-len Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.

(2) Mitglieder des Kreisverbandes sind:

a) die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine (§ 11 Abs.1),
b) die als Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen (§ 11 Abs. 2 u. 3),
c) sonstigen Vereinigungen (§ 11 Abs. 3) und
d) Ehrenmitglieder (§ 14).

(3) Die Satzung des Bundesverbandes, neugefasst durch Beschluss der Bundes-versammlung vom 20.03.20091, sowie die Satzung des Landesverbandes, neugefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.09.2010, geht den Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Branden-burg an der Havel e. V. und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vor. Die vorliegende Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V., neugefasst durch Be-schluss der Mitgliederversammlung vom 17.06.2013, geht den jeweiligen Sat-zungen seiner Mitgliedsverbände vor.

(4) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung und nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes.
1 Soweit nachfolgend auf die Satzung des DRK e. V. bzw. auf die Bundessatzung Bezug genommen wird, wird auf die DRK Satzung in der Fassung vom 20.03.2009 verwiesen.

(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. vermittelt seinen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglie-dern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbständigkeit der Mitgliedsverbände wird durch diese Satzung und durch die in den Mustersat-zungen des Landesverbandes enthaltenen verbindlichen Regelungen einge-schränkt. Der Grundsatz der Vereinsautonomie bleibt unberührt.

(6) Die Ortsvereine führen in ihrem Namen, außer der Bezeichnung "Deutsches Rotes Kreuz", einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zu-satz. Änderungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Ortsvereine bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreisversammlung.

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

(1) Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des ein-heitlichen Auftrages - der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Kreisverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.

(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Men-schen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.

(3) Gemeinschaften sind:

- die Bereitschaften,
- die Bergwacht,
- das Jugendrotkreuz,
- die Wasserwacht,
- die Wohlfahrts- und Sozialarbeit.

Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung.

(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Präsidium ihrer oder der übergeordneten Verbandsstufe angehören.
Die Vorstandsmitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Bran-denburg an der Havel e. V. dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privat-rechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. beteiligt ist.
Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des über-geordneten Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessen-kollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht
möglich hinsichtlich der Ämter des Präsidenten und seines Stellvertre-ters/seiner Stellvertreter.

(5) An Beschlüssen der Organe des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Inte-ressenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Be-schluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft.


Zweiter Abschnitt:
Verbandliche Ordnung

§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes

(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten er-füllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.

(2) Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig:

für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rot-halbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3;
für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;
für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundes-ebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem Bezug;
für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;
für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestat-tung seiner Verwendung;
für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivil-bevölkerung.

(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das
Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauf-tragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Auf-gaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberech-tigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und loka-len Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften.

§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Brandenburg an der Havel e. V. erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes sowie deren Mitgliedern.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Brandenburg e. V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:

a) für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V.;

b) für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Organen und Behörden und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einricht-ungen;

c) für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereit-stellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Es ist Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entschei-den und einheitliche Regelungen für die Berufsausübung der Rotkreuz-Schwestern zu treffen. Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seine Gliederungen und die Landesverbände mit ihren jeweiligen Gliederungen stimmen ihre Aktivitäten in der beruflichen Pflege ge-genseitig ab. Sie stellen sicher, dass sich die wahrgenommenen Aufgaben er-gänzen.
Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. oder sein Vertreter soll dem Präsidium der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz als Mitglied angehören.

(4) Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie
§ 16 Abs. 2; Ziffer 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Satzung des Landes-verbandes) umzusetzen.

(5) Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(6) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzu-nehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Deutsches Ro-tes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch.
Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:

a) für die Vertretung gegenüber dem Landesverband, gegenüber anderen Kreisverbänden und gegenüber den in seinem Verbandbereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz;

b) für die Vertretung gegenüber den auf Landkreis- oder Stadtkreisebene tätigen Behörden und gegenüber landkreis- oder stadtkreisweit tätigen Verbänden und Einrichtungen;

c) für die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereit-stellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Der Kreisverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 16 Abs. 2; Ziffer 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.

(4) Satzung und Satzungsänderungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisver-band Brandenburg an der Havel e. V. bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes ge-mäß § 10 Abs. 4 a) der Satzung Landesverbandes.

(5) Der Kreisverband und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sind be-fugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rot-kreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Orga-nisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zustän-digkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweiligen übergeordneten Gliederungen die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen.

(6) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, an-dere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu über-nehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterun-ternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zei-chens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unbe-rührt.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deut-schen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deut-schen Roten Kreuzes verstoßen wird.

Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaf-ten oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.

§ 8 Territorialitätsprinzip

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. darf im Gebiet eines anderen Kreisverbandes nur nach den Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes und dieser Satzung tätig werden.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. kann in dem Gebiet eines anderen Kreisverbandes mit dessen vorheriger Zu-stimmung und der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes tätig wer-den. Näheres regelt ein Vertrag.

(3) Stellt der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung Land ge-mäß § 25 der Satzung des Landesverbandes nicht sicher, entscheidet das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. nach Anhörung des betreffenden Kreisverbandes und der Verbandsgeschäfts-führung Land, ob und ggf. wie lange welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen.

§ 9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

 

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mit-gliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.

(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsar-beit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederun-gen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwestern-schaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.

(3) Die Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Ortsvereine in ihrem Ge-biet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf die Ortsvereine, privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht aus-zuüben, bleibt unberührt. Diese Bestimmungen gelten für die Schwestern-schaften des Deutschen Roten Kreuzes entsprechend und werden in ihren Satzungen ausschließlich geregelt.

(4) Gemäß Absatz 1 sind dem Kreisverband (Kreisgeschäftsstelle) insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:

drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
schädigendes Verhalten von Vorstands- oder Präsidiumsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern
Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personen-kreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusam-menhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.

In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenhei-ten des Mitgliedsverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäfts-räume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und ge-gebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mit-gliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

(5) Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4 Spiegelstriche 4 bis 6 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des Kreisverbands auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.

(6) Der Kreisverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich seinem Landesverband und dem Bundesverband anzuzeigen.
 

§ 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land

(1) Die nach § 25 der Satzung des Landesverbandes gefassten Beschlüsse sind für die Mitgliedsverbände des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. und deren Gliederungen sowie für die Schwesternschaften grundsätzlich verbindlich.

(2) Soweit der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. einen Beschluss gemäß §§ 25, 26 der Satzung des Landesverbandes nicht befolgen will oder kann, kann er unter Angabe der Gründe eine Befrei-ung bei der Verbandsgeschäftsführung Land beantragen.

(3) Die Verbandsgeschäftsführung Land entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. zuzustellen.

(4) Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Land die Befreiung ab, kann der Deut-sches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. innerhalb eines Monats das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. anrufen. Die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. über den Antrag ist zügig zu treffen. Der Beschluss ist dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Bran-denburg an der Havel e. V. zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsi-diums des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts möglich.

(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. hat Befreiungsanträge unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen.

(6) Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.


Dritter Abschnitt:
Mitgliedschaft

§ 11 Mitglieder

(1) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine.

(2) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. können auch natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjah-res sein, wenn und soweit ein Ortsverein nicht vorhanden ist und ihnen wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse die Mitgliedschaft in einem anderen Ortsverein nicht zuzumuten ist. Natürliche Personen, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.

(3) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. können auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.

§ 12 Ortsvereine

(1) Für den Bereich einer oder mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile kann mit Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. ein Ortsverein gegründet werden.

(2) Der Ortsverein soll ein nicht rechtsfähiger Verein sein. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Landesverbandes auf Vor-schlag des Präsidiums des Kreisverbandes. Sein Zeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entspre-chend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.

(3) Der Ortsverein hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere folgende Auf-gaben:

a) er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, ins-besondere gegenüber den örtlichen Behörden;
b) er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder;
c) er führt die Wahl seiner Delegierten zur Kreisversammlung durch (§ 19 Abs. 3);
d) er führt die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlun-gen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der vorherigen Zustim-mung des Präsidiums des Kreisverbandes.
Weitere Aufgaben können in gegenseitigem Einvernehmen dem Ortsverein vom Präsidium des Kreisverbandes übertragen werden.

(4) Der Ortsverein hat
a) die Mitwirkungsrechte im Kreisverband nach §§ 19 - 21;
b) Anspruch auf Rat und Hilfe des Kreisverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist.

(5) Für den Ortsverein gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(6) Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die Ortsvereine Anteile an den Mit-gliedsbeiträgen, an den Ergebnissen der von ihnen durchgeführten Sammlun-gen sowie sonstige Mittel nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes des Kreisver-bandes. Die zeitnahe Verwendung der Mittel ist nachzuweisen. Die Haushalts-führung der Ortsvereine wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegen-stände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Verwaltung und Nutzung zugewiesen werden.

(7) Gegenüber den aktiven Mitgliedern des Ortsvereins geht das Weisungsrecht des Kreisverbandes vor.

 

§ 13 Satzung der Ortsvereine

(1) Die Ortsvereine geben sich eine Satzung, die der vom Landesverband erlassenen Mustersatzung in der Fassung vom xx.xx.20xx entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. § 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder gem. §§ 16 Abs. 2; Ziffer 1 in Verbin-dung mit 20 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird. Sofern es sich um einen eingetragenen Verein handelt, ist die Genehmigung vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister einzuholen.

(2) Die Satzung des Ortsvereins muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:

a) Die Ortsvereine nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§ 2) nach den Grundsätzen des § 1 wahr.

b) Die Ortsvereine verwirklichen einheitliche Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Ver-bindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 16 Abs. 2; Ziffer 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes).

d) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätz-lich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis- und Landesverband) und bezüglich der Verwendung des Namens und Zei-chens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverban-des. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrecht-liche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustim-mungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunter-nehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidi-ums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund ver-sagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesell-schaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 ge-nannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.

 

e) Die Ortsvereine sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse dem Kreisverband vorzulegen.

f) Der Kreisverband ist berechtigt, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und die Bücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauf-tragte einzusehen und zu überprüfen.

(3) Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der ehrenamtliche Ortsvorstand.

 

a) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von 100 % der Mitgliedern schriftlich beantragt wird. Die Mit-gliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Ein-berufung erfolgt durch Aushang im Ortsverein unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen und Angabe einer Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einbe-rufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.

 

b) Der Ortsvorstand besteht zumindest aus:

 

- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter,
- einem Kassierer sowie
- je einem Vertreter aller im Ortsverein vertretenen Gemeinschaften.

 

c) Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Ortsvorstand erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Mitgliederversammlung und legt ihr den Jahresabschluss vor.

§ 14 Ehrenmitglieder

 

Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können mit vorheriger Zustimmung des Landesverbandes zu Ehrenmitgliedern des Kreisver-bandes ernannt werden.

 

§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Kreisverband oder einer seiner Rotkreuz-Gemeinschaften und Annahme des Antrages durch den Kreisverband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet bei juristischen Personen gemäß § 11 Abs. 1 und 3 die Mitgliederversammlung, im Übrigen das Präsidium des Kreisverbandes. Dieses setzt auch das Stimmrecht und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 11 Abs. 3) fest.

 

(2) Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der vorheri-gen Zustimmung des aufnehmenden Kreisverbandes durch Überweisung Mitglied werden.

 

(3) Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil des Kreisverbandes mit einem anderen Kreisverband, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Kreisverbandes werden.

 

§ 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.

 

(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mit-wirkungsrechte nach §§ 19 – 21.

 

(3) Die Mitglieder zahlen den von der Kreisversammlung festgesetzten Vereinsbei-trag. Das Präsidium des Kreisverbandes kann im Einzelfall von der Zahlung be-freien. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.

 

(4) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.

 

§ 17 Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

- Kündigung der Mitgliedschaft,
- Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband oder Ausschluss,
- Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,
- Tod der natürlichen Person,

(2) Die Mitglieder gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 können ihre Mitgliedschaft im Kreisver-band auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.

 

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

 

a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,

 

b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 36 seinen Pflichten nicht nachkommt oder

 

c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren er-öffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist.
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes. Es kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

 

(4) Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen.

 

(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.


Vierter Abschnitt:
Organisation

§ 18 Organe

 

(1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. sind:

 

- die Kreisversammlung,
- das Präsidium,
- der hauptamtliche Vorstand.

 

(2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.

 

(3) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsit-zenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung

 

(1) Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.

 

(2) Die Kreisversammlung besteht aus:

 

- den Delegierten der Ortsvereine,
- den Einzelmitgliedern,
- den Vertretern der korporativen Mitgliedern, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist,
- den Mitgliedern des Präsidiums des Kreisverbandes.

 

(3) Die Zahl der Delegierten eines Ortsvereins wird aus der Zahl seiner Rotkreuz-Mitglieder nach einem vom Präsidium des Kreisverbandes zu beschließenden Schlüssel errechnet. Die Gesamtzahl der Delegierten muss größer sein als die der weiteren Mitglieder des Kreisverbandes. Die Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter unter den Delegierten eines Ortsvereins darf 20 von 100 nicht über-schreiten, wobei jedenfalls ein Delegierter (pro Ortsverein) hauptamtlicher Mit-arbeiter sein darf.

 

(4) Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.

 

(6) Der Vorstand nimmt beratend an der Kreisversammlung teil.

 

§ 20 Aufgaben der Kreisversammlung

 

(1) Die Kreisversammlung wählt das Präsidium. Scheiden Amtsträger vor Ablauf der Amtszeit aus, kann die Kreisversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit wählen.

 

(2) Die Kreisversammlung:

 

a) beschließt den Wirtschaftsplan;

b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses;

c) beschließt über die Entlastung des Präsidiums;

d) bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer;

e) setzt den Mitgliedsbeitrag fest;

f) nimmt die Tätigkeitsberichte des Präsidiums entgegen;

g) beschließt über die Vorlagen des Präsidiums und des Vorstandes;

h) beschließt aa) vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 a der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen, bb) über die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband;

i) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes) über die Änderung des Verbandsgebiets (und die Umgliederung von Mitgliedern);

j) entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes gem. § 11 Abs. 1 und 3;

k) wählt die Delegierten für die Landesversammlung und ihre Stellvertreter auf die Dauer der Amtszeit des Präsidiums,

l) genehmigt Ordnungen.

 

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, Beschlüsse über die Auflösung oder den Aus-tritt einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmberechtigten.

 

§ 21 Durchführung der Kreisversammlung

 

(1) Die Kreisversammlung findet einmal jährlich statt. Der Präsident kann jederzeit weitere Kreisversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von 5% Mitgliedern des Kreisverbandes unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

 

(2) Die Kreisversammlung wird von dem Präsidenten einberufen und geleitet. Ein-berufen wird durch schriftliche Einladung an die Angehörigen der Kreisver-sammlung (§ 19) unter Einhaltung der Frist von 3 Wochen und Angabe der Tagesordnung.

 

(3) Die Angehörigen der Kreisversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstel-le eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später einge-hende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Kreisversammlung zustimmen.

 

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

§ 22 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus den von der Kreisversammlung zu wählenden Mitgliedern

 

- dem Präsidenten,
- seinem Stellvertreter/seinen Stellvertretern,
- dem Schatzmeister,
- dem Kreisverbandsarzt,
- dem Justitiar sowie
- bis zu vier weiteren Personen.

 

den Vertretern der Rotkreuz-Gemeinschaften, nämlich

 

- dem Vertreter der Bereitschaften,
- dem Vertreter des Jugendrotkreuzes,
- dem Vertreter der Sozialarbeit und
- dem Vertreter der Wasserwacht.

 

Die Präsidiumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

 

(2) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Präsi-dent ein Mann, so soll der Stellvertreter/einer seiner Stellvertreter eine Frau sein oder umgekehrt.

 

(3) Die Angehörigen des Präsidiums müssen Mitglied eines Rotkreuz-Verbandes sein.

 

(4) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt 4 Jahre. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

(5) Präsidiumssitzungen finden in der Regel monatlich statt. Sie werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.

 

(6) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder sein Stellvertreter/einer seiner Stellvertreter, anwesend ist.

 

(7) Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums ist auf Vorsatz und grobe Fahrläs-sigkeit beschränkt. (8) Der Vorstand nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung des Präsidiums teil.

 

§ 23 Aufgaben des Präsidiums

 

(1) Das Präsidium fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.
Es ist für die verbandspolitische Leitung und Kontrolle des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. verantwortlich und übt insoweit die Verbandsaufsicht über seine Mitgliedsverbände aus.
Das Präsidium ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelun-gen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 16 Abs. 2; Ziffer 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes getroffen werden.

 

(2) Es hat folgende weitere Aufgaben:

 

a) Prüfung des Jahresabschlusses;
b) Erörterung des Wirtschaftsplans;
c) Änderung (unterjährig) des Wirtschaftsplans;
d) vorherige Zustimmung zu Rechtsgeschäften gemäß § 27 Abs. 4.

 

Das Präsidium kann für weitere Geschäftsführungsmaßnahmen des Vor-standes die Zustimmungspflicht festlegen.

 

Das Präsidium kann für zustimmungspflichtige Geschäftsführungsmaß-nahmen Pauschalermächtigungen erteilen. Das Nähere regelt die Ge-schäftsanweisung gemäß Abs. 3 g).

 

e) Bestellung des Rotkreuz-Beauftragten für Katastrophenfälle gemäß § 31;
f) Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 11 Absatz 2;
g) beschließt über die Abberufung und vorläufige Amtsenthebung von Mitglie-dern des Präsidiums aus wichtigem Grund;
h) entscheidet über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds;
i) entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes.

 

(3) Das Präsidium hat in Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion gegenüber dem Vor-stand insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) Formulierung der Ziele für den Vorstand;

b) Bestellung des Vorsitzenden des Vorstandes gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 und, im Benehmen mit ihm, der weiteren Mitglieder des Vorstandes;

c) Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 und Entscheidung über eine vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern durch den Präsidenten gemäß § 24 Abs. 7 Satz 1; Bestellung und Abberufung des weiteren Zeichnungsberechtigten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2;

d) Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für die Vor-standsmitglieder;

e) Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes;

f) Entlastung des Vorstandes;

g) Aufstellung und Änderung einer Geschäftsanweisung für den Vorstand;

h) Genehmigung der Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle;

i) Entgegennahme der in § 27 Abs. 3 aufgeführten Berichte des Vorstandes;

j) Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes;

k) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) im Einzelfall.

(4) Das Präsidium hat gegenüber den weiteren Organen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. insbesondere folgende Aufgaben:

a) Berichterstattung gegenüber der Kreisversammlung zum Jahresabschluss, zur wirtschaftlichen Lage sowie zur sonstigen Vereinstätigkeit;

b) Vorschlag des Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüfers) für die Kreisversammlung.

 

(5) Das Präsidium hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreu-zes bei den Ortsvereinen einheitlich gewahrt und die Aufgaben des Roten Kreuzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. Dabei hat es insbesondere:

 

a) Satzungen und Satzungsänderungen nach § 13 Abs. 1 zu genehmigen und die Rechtsfähigkeit von Ortsvereinen dem Landesverband vorzuschlagen;

b) die Entscheidungsbefugnis über die Verhängung von Ordnungsmaßnah-men nach § 36 Abs. 4 a - e, Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro;

 

c) die Tätigkeit der Ortsvereine und der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie die Umsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen;

 

d) die vorherige Zustimmung zu Partnerschaften der Ortsvereine und deren Gliederungen mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften oder anderen ausländischen Organisatio-nen/Einrichtungen zu erteilen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Bundes- und Landesverbandes;

 

e) der Gründungen und Beteiligungen von privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen vorher zuzustimmen.

 

(6) Das Präsidium ist befugt, ehrenamtliche Vorstandsmitglieder der Ortsvereine aus begründetem Anlass bis auf weiteres des Amtes zu entheben. Es kann ei-nen anderen mit der Wahrung der Geschäfte beauftragen. § 17 Abs. 3 Unter-abs. 2 (Anrufung des Schiedsgerichts) findet entsprechende Anwendung.

 

(7) Im Bereich seiner Zuständigkeit kann der Kreisverband im Einzelfall einen Mit-gliedsverband im Einvernehmen mit diesem beauftragen, Aufgaben wahrzu-nehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

 

§ 24 Der Präsident

 

(1) Der Präsident ist der oberste Repräsentant des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung, Kreisversammlung oder Präsidium übertragen werden.
Er führt den Vorsitz in der Kreisversammlung und den Sitzungen des Präsidiums.

 

(2) Der Präsident wirkt daraufhin, dass die Organe des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.

 

(3) Der Präsident ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendi-gen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.

 

(4) Der Präsident kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Präsidiumsmitglieder übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.

 

(5) Der Präsident kann Weisungen nach § 37 Abs. 1 erteilen.

(6) Der Präsident vertritt den Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. in Fragen der Anstellung und Beendigung der Anstellungs-verträge gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

 

(7) Der Präsident kann die Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund vorläufig des Amtes entheben mit der Folge, dass dem betroffenen Vorstandsmitglied einst-weilen die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen wird. Das betroffene Vorstandsmitglied ist vor der Entscheidung zu hören. Über die endgültige Abberufung entscheidet das Präsidium, das vom Präsidenten nach § 22 Abs. 5 Satz 3) einzuberufen ist. Die vorläufige Amtsenthebung wird unwirksam, wenn sie nicht vom Präsidium innerhalb eines Monats endgültig bestätigt wird.

 

(8) Der Präsident kann ein Vorstandsmitglied kommissarisch einsetzen, das für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung die Stelle des betroffenen Vorstandsmit-gliedes einnimmt.

 

(9) Maßnahmen des Präsidenten nach den Absätzen 7 und 8 sind beim Vereinsre-gister anzumelden. Dies gilt auch für ihre Aufhebung.

 

§ 25 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

 

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus einer Person. Darüber hinaus kann das Präsidium weitere Mitglieder des Vorstandes bestellen.

 

(2) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. allein. Im Innenverhältnis ist jedes Vorstands-mitglied in seinem Anstellungsvertrag zu verpflichten, von seiner Vertretungsbe-fugnis nur unter Hinzuziehung eines anderen Vorstandsmitglieds oder durch ei-nen weiteren durch das Präsidium bestellten Zeichnungsberechtigten Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Das Weitere regelt die Geschäftsanweisung für den Vorstand.

 

(3) Der Vorstand ist hauptamtlich tätig. Er wird vom Präsidium für jeweils 5 Jahre bestellt. Zu seiner Abberufung müssen die Beschlüsse des Präsidiums mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Im Verhältnis zum Vorstand vertritt der Präsident den Verein.

 

§ 26 Kreisgeschäftsführer

 

Der Vorsitzende des Vorstands führt die Bezeichnung Kreisgeschäftsführer.
§ 27 Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. unter Beachtung der Beschlüsse der Kreisver-sammlung und des Präsidiums.

Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Präsidium eine Revision durchzuführen.

 

(2) Der Vorstand hat u. a.:

 

a) den Wirtschaftsplan über das Präsidium der Kreisversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen sowie Änderungen des laufenden Wirtschafts-plans dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen;

 

b) den Jahresabschluss aufzustellen, dem Präsidium nach erfolgter Abschlussprüfung zur Prüfung und der Kreisversammlung zur Feststellung vorzulegen; den geprüften und festgestellten Jahresabschluss dem Lan-desverband vorzulegen;

 

c) der Kreisversammlung und dem Präsidium Bericht über seine Tätigkeiten zu erstatten;

 

d) die Beschlüsse der Kreisversammlung und des Präsidiums vorzubereiten;

 

e) an den Beschlüssen der Verbandsgeschäftsführung Land mitzuwirken und diese aufzubereiten;

 

f) die von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in sei-nem Verbandsgebiet umzusetzen und für deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2) Sorge zu tragen;

 

g) darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedsverbände für die Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Helfer Sorge tragen, unbeschadet der K-Vorschrift und den Ordnungen der Gemeinschaften;

 

h) die Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle zu erlassen;

 

i) das Recht, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und die Bücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu überprüfen.

 

Die Ergebnisse bzw. Berichte zu a) und c) sind dem Landesverband zur Kenntnis zu geben.

 

(3) Der Vorstand hat dem Präsidium laufend über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, z. B. über

 

a) den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und über andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung;

 

b) den Gang der Geschäfte gem. Abs. 1, die Einhaltung des Wirtschaftspla-nes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen;

 

c) die Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2).

 

(4) Zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte bedarf der Vorstand im Innenver-hältnis der vorherigen Zustimmung des Präsidiums:

 

a) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücks-gleichen Rechten;

 

b) Vornahme von baulichen Maßnahmen und sonstigen Anschaffungen;

 

c) Aufnahme von Darlehen und Krediten;

 

d) Gewährung von Darlehen an Dritte und Übernahme von Bürgschaften;

 

e) Gründung von und Beteiligungen an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen;

f) Abschluss von sonstigen Verträgen, die zu einer Verpflichtung des Deut-schen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. führen. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Gesamtverpflichtung maßgebend.

Der zustimmungsfreie Verfügungsrahmen ist vom Präsidium festzulegen und kann für die Zukunft jederzeit geändert werden.

 

(5) Die übrigen Rechte und Pflichten des Vorstandes werden in einer Geschäfts-anweisung für den Vorstand, die vom Präsidium erlassen wird, und in Anstel-lungsverträgen, die von dem Präsidenten zu unterzeichnen sind, geregelt.

 

(6) Im Übrigen ist der Vorstand für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

 

§ 28 Kreisgeschäftsstelle

 

Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. unterhält eine Kreisgeschäftsstelle. Sie wird von dem Vorstand geleitet, der ihren organisatori-schen Aufbau festlegt, den Geschäftsgang bestimmt und beaufsichtigt, für die wirt-schaftliche Planung und Durchführung verantwortlich ist, Vorgesetzter aller Arbeit-nehmer des Kreisverbandes ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt.

 

§ 29 Fach- und Sonderausschüsse

 

(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Präsidium ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachaus-schüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Mitglieder des Präsidiums und der Vorstand haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.

 

(2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung oder das Präsidium Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und de-ren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

 

(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

§ 30 Der Kreiskonventionsbeauftragte

 

Zur Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grunds-ätze und Ideale der Bewegung bestellt der Präsident einen Kreiskonventionsbeauf-tragten. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.

 

§ 31 Der Beauftragte für den Katastrophenschutz

 

Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. er-nennt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. den Beauftragten für den Katastrophenschutz (K-Beauftragter) und Stellvertreter für den Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. Dessen Aufgaben ergeben sich aus der Krisenma-nagementvorschrift (K-Vorschrift) des Deutschen Roten Kreuzes.


Fünfter Abschnitt:
Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 32 Rotkreuz-Gemeinschaften

 

(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungs-gemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.

 

(2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eige-nen Ordnung.

 

§ 33 Arbeitskreise

 

Für satzungsmäßige Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise – auch für örtliche Teilbereiche – gebildet werden. In diesen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.


Sechster Abschnitt:
Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§ 34 Wirtschaftsführung

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Mög-lichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.

 

(2) Die Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaf-tung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.

 

(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. erstellt einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden handelsrechtli-chen Vorschriften für den Jahresabschluss. Er erstellt darüber hinaus einen Lagebericht.

 

(4) Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen) geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreis-versammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbandes sowie die Umstände darzustellen, die seine Ent-wicklung beeinflussen können.

 

(5) Die Mitgliedsverbände führen jährlich an den Kreisverband Beiträge ab. Die Höhe der Beiträge setzt die Kreisversammlung fest; das Nähere regelt die Finanzordnung.

 

(6) Die Kosten der Vertretung in der Kreisversammlung und in den Fach- und Sonderausschüssen tragen die Mitglieder im Sinne von § 11 Abs. 1 und Abs. 3.

 

(7) Für die Verbindlichkeiten des Kreisverbandes haftet ausschließlich sein eige-nes Vermögen, nicht das seiner Mitgliedsverbände.

 

(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 35 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.

 

(5) Die Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich sind.

 

(6) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. darf keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins die-nen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den als gemeinnützig anerkannten Deutsches Rotes Kreuz Landesver-band Brandenburg e. V. übertragen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zuge-wendet werden, soweit dieser als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist und das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwe-cke verwendet.

Siebter Abschnitt:
Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 36 Ordnungsmaßnahmen

(1) Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Branden-burg e. V. fest, dass der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V.

 

- seine Pflichten aus der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Landesver-band Brandenburg e. V. oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitglie-dern duldet,

 

können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 32 der Satzung des Deut-schen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. verhängt werden.

 

(2) Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Branden-burg an der Havel e. V. fest, dass ein Mitglied

 

- seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemä-ßer Gremien verletzt oder
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitglie-dern duldet,

 

können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ord-nungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtver-letzung.

 

(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kosten-pflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).

 

(4) Ordnungsmaßnahmen sind

 

a) Ersatzvornahme auf Kosten des Mitglieds durch den Kreisverband bzw. ei-nen Dritten oder Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro bei unvertretbaren Handlungen.

 

b) Vorläufige Amtsenthebung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds.

 

c) Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds.

 

d) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.

 

e) Ausschluss des Mitglieds aus dem Deutschen Roten Kreuz KreisverbandBrandenburg an der Havel e. V.

 

Maßnahmen nach b) und c) können gegen das Organ Mitgliederversammlung der Mitgliedsverbände nicht verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß c) ist die Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam. Soweit dies die nachgeordneten Gliederungen betrifft, haben sie die Einhaltung dieses Verbots in ihrem Verbandsgebiet zu überwachen. Entsprechendes gilt für den Fall des Ausschlusses aus dem Deutschen Roten Kreuz.

 

(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwer-wiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuho-len. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.

 

(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes.

 

Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfs-belehrung zu versehen.

 

§ 37 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. bei Gefahr im Verzuge den im Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. zusammengefassten Gliede-rungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Ge-sellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorbeschriebenen Ord-nungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Kreis-verband Brandenburg an der Havel e. V. soll, bevor er tätig wird, die betroffe-nen Verbände, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrich-tungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V. zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.

 

Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e. V. gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung und des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes bleiben hiervon unberührt

 

(2) Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des Präsidenten verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 38 Schiedsgericht

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten

 

a) zwischen Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,

 

b) zwischen Einzelmitgliedern,

 

c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes,

 

die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.

 

Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes e. V. entschieden.

 

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

 

(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereins-maßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

 

(4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.

 

(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


Achter Abschnitt:
Schlussbestimmungen

§ 39 Auflösung

Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Bran-denburg e. V. ist der Kreisverband aufgelöst; § 42 BGB bleibt unberührt.

 

§ 40 Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.

 

§ 41 Inkrafttreten

Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes nach § 10 Abs. 4 a) der Satzung des Landesverbandes.

 

Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Sat-zung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Brandenburg an der Havel e. V.